Das Wichtigste zur Grundsteuerreform in Baden-Württemberg auf einen Blick
- Das neue Landessteuergesetz tritt ab dem Jahr 2025 in Kraft.
- Ab dem 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer für Ihr Grundstück eine Steuererklärung digital über ELSTER einreichen.
- Zukünftig wird das sogenannte „Modifizierte Bodenwertmodell“ zur Berechnung des neuen Grundsteuerwerts zum Einsatz kommen: Dabei wird die Grundstücksfläche mit dem amtlich ermittelten Bodenrichtwert multipliziert.
- Informationsabgabe in Baden-Württemberg ist einfacher als in anderen Bundesländern, da Größe und Wert der auf dem Grundstück stehenden Gebäude nicht in die Berechnung der Grundsteuer mit einfließt.
Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 müssen Sie die Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch über ELSTER abgeben.
Damit die Abgabe für Sie möglichst einfach wird, erhalten alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken von ihren Finanzämtern im Mai/Juni ein Schreiben. In diesem finden Sie konkrete Informationen zum entsprechenden Grundstück, für das Sie eine Feststellungserklärung abgeben müssen.
Vor allem drei Dinge sind für Ihre Feststellungserklärung wichtig:
- Wie lautet die Bezeichnung des Grundstücks?
Diese Information können Sie einfach dem oben erwähnten Infoschreiben Ihres Finanzamtes entnehmen. In diesem finden Sie auch das Aktenzeichen, unter dem Sie Ihre Feststellungserklärung einreichen müssen. - Wie groß ist Ihr Grundstück?
Die Grundstücksfläche steht im Kaufvertrag oder im Grundbuch. - Wie hoch ist der Bodenrichtwert?
Sie haben voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 die Möglichkeit, den benötigten Bodenrichtwert für Steuerzwecke auf der landesweiten Informationsseite www.grundsteuer-bw.de abzurufen. Alternativ können Sie sich bei Ihrer Kommune, zu der das Grundstück gehört, erkundigen.
Zum Schluss bleibt eine Frage: Dient das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken?
- Kreuzen Sie JA an, wenn es sich um ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus oder um Wohnungseigentum handelt.
- Kreuzen Sie NEIN an, wenn der Anteil der Wohnfläche auf dem Grundstück unter 50 Prozent liegt. Das ist beispielsweise bei Bürogebäuden, Fabriken oder Werkstätten der Fall.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Grundsteuerreform, Beschaffung der notwendigen Angaben, sowie Übermittlung der Informationen.