Sonderabschreibung für den Bau von Mietwohnungen möglich

Für bezahlbare Mietwohnungen können die Kosten dafür steuerlich abgesetzt werden. Diese Regelung gilt nur für private Bauherren und wurde im Agust 2019 beschlossen.

Da die Regelung bisher vielen unklar war, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun in einem Anwendungsschreiben noch einmal deutlich gemacht, wer den Antrag stellen kann und welche Sparmaßnahmen greifen.

 

Auf der Website des BMF kann das sogenannte „Berechnungsschema zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils aus der Sonderabschreibung“ heruntergeladen werden, sowie eine Checkliste zur Inanspruchnahme der Sonder-AfA eingesehen werden.

So viel kann über die Sonderabschreibung gespart werden

Von August 2019 bis zum 31.12.2021 können private Investoren fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungkosteneiner einer neuen Mietwohnung zusätzlich zu der regulären linearen Abschreibung in Höhe von zwei Prozent bei der Steuer geltend gemacht werden. Maßgeblich hierfür ist, dass der Bauantrag (wird keine Baugenehmigung benötigt ist die Bauanzeige entscheidend) nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist.  § 7b EStG gilt sowohl für Investitionen in neue Wohnungen als auch in bestehenden Gebäuden. Dies betrifft zum Beispiel auch Dachausbauten, Dachaufstockungen oder die Umwidmung von Gewerbeflächen, wenn dadurch neue Mietwohnungen geschaffen werden.

 

Wer bekommt die Sonderabschreibung?

Folgende Bedingungen müssen für die Beantragung der Sonder-AfA erfüllt werden:

  • Die Wohnungen müssen über einen Zeitraum von zehn Jahren dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden, daher ist eine Eigennutzung oder Vermietung als Ferienwohnung innerhalb der ersten 10 Jahre nach Herstellung nicht zulässig.
  • Der Bauantrag oder Bauanzeige müssen nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden.
  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten liegen unter 3.000 Euro pro Quadratmeter (ohne Grundstück)
  • Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist auf 2.000 Euro gedeckelt.
  • Die Wohnungen bzw. Gebäude müssen innerhalb der Europäischen Union liegen.
  • Der Gesamtbetrag aller Beihilfen, die einem Unternehmen zustehen, dürfen 200.000 Euro nicht übersteigen.
  • Aufwendungen für Grundstück und Außenanlagen sind nicht begünstigt.
Kategorie: Allgemein
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