Schutz vor Mietausfall in Gebäudeversicherung ist umlegbar

Wenn im Mietvertrag die Umlagefähigkeit der Gebäudeversicherung auf den Mieter vereinbart wurde, sind auch ein evtl. mitversicherter Mietausfall infolge eines Gebäudeschadens als Betriebskosten umlegbar. Eine etwaige abgeschlossene Gebäudeversicherung gehört als Ganzes zu den Sachversicherungen im Sinne des § 2 Nr. 13 BetrKV und dient der Wiederbeschaffung und Wiederherstellung der versicherten Mietsache. Wurde der Mietausfall jedoch separat in einer Versicherung abgeschlossen ist dies jedoch nicht der Fall.

Der Mieter darf jedoch die berechtigte Erwartung haben, vom Vermieter im Schadensfall hierfür eine Gegenleistung zu erhalten und somit ebenfalls einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Diese Gegenleistung besteht jedoch schon darin, dass der Mieter im Falle eines fahrlässig durch ihn verursachten Schadens geschützt ist. Somit ist der Mieter nicht nur dem Vermieter gegenüber davon befreit, den Schaden auf eigene Kosten zu beseitigen, sondern profitiert auch noch von einem Regressverzicht von Seite der Versicherung. Dies beinhaltet sowohl die Schadensbeseitigung als auch einen etwaigen Mietausfall.

(BGH, Urteil v. 6.6.2018, VIII ZR 38/17)

Kategorie: Recht ·Vermietung
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